Jazz und Folk Cuxhaven e.V.

Vereinssatzung

1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.) Der Verein führt den Namen "Jazz und Folk Cuxhaven e. V.".
2.) Der Sitz des Vereins ist Cuxhaven.
3.) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt eingetragen.
4.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Förderung der Jazz- und Folk-Musik.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Durchführung von Musikveranstaltungen.

3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4 Mitgliedschaft

1.) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
2.) Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.

5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet

  1. a) bei Verlust der Rechtspersönlichkeit,
  2. b) durch schriftliche Austrittserklärung,
  3. c) durch Ausschluss

Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt

  1. a) durch Tod,
  2. b) durch freiwilligen Austritt,
  3. c) durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung, die an den Vorstand gerichtet ist.

2.) Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

3.) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzumachen.

4.) Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die endgültig über den Ausschluss zu entscheiden hat. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

5.) In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft, sofern sie nicht durch Ausschluss erfolgt, besteht die Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes sind die Beiträge bis zum Wirksamwerden des Ausschlusses zu entrichten.

6.) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Einzahlungen und keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

6 Mitgliedsbeiträge

1.) Jedes Mitglied entrichtet einen Jahresbeitrag.

2.) Höhe und Fälligkeit des Mindestbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3.) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

4.) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand.

8 Mitgliederversammlung

1.) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere

  1. a) die Wahl bzw. die Abberufung des Vorstandes,
  2. b) die Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern

auf Vorschlag des Vorstandes,

  1. c) die Entlastung des Vorstandes,
  2. d) die Änderung der Satzung,
  3. e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
  4. f) die Auflösung des Vereins.

2.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen oder wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes verlangt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

3.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

4.) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

Jedes Mitglied hat grundsätzlich eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei Stimmen vertreten.

5.) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungsvorschläge bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme in die Tagesordnung.

9 Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern

Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleiben gewählte Vorstandsmitglieder im Amt.

2.) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vertreten.

3.) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

sowie Aufstellung der Tagesordnung,

  1. b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen,
  2. c) Erstellung eines Jahresberichts,
  3. d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
  4. e) Verwaltung des Vereinsvermögens.

4.) Der Vorstand tagt bei Bedarf. Eine Vorstandssitzung muss vom Vorsitzenden unverzüglich einberufen werden, sofern zwei Vorstandsmitglieder es beantragen.

5.) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von vier Vorstandsmitgliedern. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. In allen Fällen kann die Beschlussfassung fernmündlich oder schriftlich erfolgen; in diesen Fällen beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von 5 Mitgliedern, nach Anhörung aller Vorstandsmitglieder.

6.) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll niedergelegt. Dieses ist von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

7.) Die Ämter der Vorstandsmitglieder sind Ehrenämter. Auslagen werden den Vorstandsmitgliedern aus der Vereinskasse erstattet.

10 Beirat

1.) Zur fachlichen Beratung sowie zur Pflege von Kontakten kann vom Vorstand ein Beirat berufen werden. Der Beirat tritt auf Einladung des Vorstandes nach Bedarf zusammen.

2.) Die Mitwirkung im Beirat ist nicht an eine Mitgliedschaft gebunden.

11 Arbeitsgruppen

Zur Prüfung wichtiger Fragen und zur Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen wählen, die durch Fachleute erweitert werden können, welche nicht selbst Mitglieder oder Beiratsmitglieder des Vereins sein müssen.

12 Vereinsvermögen

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Cuxhaven, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.